Satzung des Fördervereins der Grundschule Wellendorf e.V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Wellendorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hilter. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Iburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Wellendorf bei der Erfüllung ihrer pädagogischen und kulturellen Aufgaben. Dies beinhaltet insbesondere,
1. das Lehr- und Lernmittel angeschafft werden,
2. das schulische Veranstaltungen und die Einrichtung der Schule gefördert werden,
3. das Vereinsinterne und öffentliche Vortragsveranstaltungen durchgeführt werden,
4. das bedürftige Schüler finanziell unterstützt werden und
5. die Integration der Schule in die Gemeinde und die Region unterstützt wird.
6.die Förderung der Bildung und Erziehung
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
2. Personen, Körperschaften, Vereine und Unternehmungen, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins, jeweils zum Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand des Vereins zugeht
c. durch Ausschließung. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit in dem Fall, dass ein Vereinsmitglied die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht bezahlt. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch
5. Zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Förderer der Vereinsziele ernennen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Beitragspflichten.
§4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge und Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Beiträge
1. Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Geldbeitrag. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die jährlichen Beitragspflichten sind spätestens bis 31.11. des laufenden Jahres fällig.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. – 31.07).
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden(m), des/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassierer(in), im Sinne von §26 BGB.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
3. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den Verein allein vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt
§9
Aufgaben des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage des Vereins dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder diese beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt.
2. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Kassierer führt die Mitgliederlisten.
3. Der Kassierer verwaltet die Kasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstellen. Die Tätigkeit des Kassierers ist am Ende des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen zu prüfen. Diese Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Einweisungen für Einnahmen und Ausgaben müssen vom Kassierer oder im Falle seiner Verhinderung, von einem anderen gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
5. Der Vorstand hat Verbindung mit
a. der Grundschule Wellendorf
b. der Gemeinde Hilter als Schulträger
zu pflegen.
§10
Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Vorschau für das kommende Geschäftsjahr.
b) Festlegung der Beiträge.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von dem Vorstand durch Aushang in der Grundschule einzuberufen und wird vom 1. bzw. in seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung muss mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in der Grundschule veröffentlicht werden.
3. Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung steht zu
a) dem Vorstand
b) wenn 1/5 der Mitglieder des Vereins dieses unter Angabe der geforderten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für einen Beschluss auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Geschäfte des Vorstandes und die Kasse zu prüfen und jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vorzutragen. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§11
Wahlen
1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zu Neuwahl kommissarisch. Er hat aber spätestens innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Wahlen finden durch Zuruf oder auf Verlangen auch nur eines anwesenden Mitgliedes in geheimer Wahl statt.
§12
Vermögen
1. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Ferner erhält der Verein seine Mittel durch freiwillige Spenden, um deren Hereinkommen sich insbesondere der Vorstand bemüht.
2. Das Vermögen des Vereins darf nur zu den in §2 genannten Zweck und zur Bestreitung der notwendigen Geschäftskosten verwendet werden.
§13
Auflösen des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/4 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Wellendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§14
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Bad Iburg; Erfüllungsort ist die Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 15.9.21 beschlossen.